Nachts mit Einsatzhorn - Muss das sein?

Stellen Sie sich vor: Nachts um 3 Uhr fährt mit Tatü-Tata und Riesenkrach die Feuerwehr an Ihrem Haus vorbei. Sie werden wach!

Was denken Sie?

  • Hoffentlich können die Feuerwehrleute noch rechtzeitig helfen oder
  • Die werden doch nicht zu uns kommen oder
  • Sind unsere Kinder alle zu Hause oder
  • Müssen die so einen Krach machen und mich in meiner wohlverdienten Nachtruhe stören, und uns wieder mal zeigen das sie mal wieder unterwegs sind!

Fühlen Sie sich auch gestört, wenn Sie nachts durch Sondersignal geweckt werden? Dies ist zwar verständlich, doch dürfen die Fahrer der Einsatzfahrzeuge darauf keine Rücksicht nehmen, wenn es darum geht, schnell Menschen oder Tiere zu retten bzw. Sachwerte zu schützen.

Sie können sich bequem im Bett wieder umdrehen und weiterschlafen. Die Feuerwehrleute, die bis vor wenigen Minuten ebenfalls noch in ihren Betten lagen, haben dazu vielleicht in den nächsten Stunden keine Gelegenheit mehr – müssen aber am nächsten Morgen genauso wieder zur Arbeit wie Sie.

Und: Wenn Sie einmal unsere professionelle Hilfe brauchen, sind Sie sicherlich für einen schnellen Einsatz dankbar. Wenn es um Ihr Hab und Gut oder sogar um Ihr Leben oder das Ihrer eigenen Familie geht, wäre es Ihnen auch ziemlich egal, ob jemand anderes vielleicht durch die anrückenden Einsatzfahrzeuge von Rettungsdienst, Polizei oder Feuerwehr geweckt wird…

Höchste Eile geboten

Die Feuerwehr wird nur dann alarmiert, wenn eine Notlage vorliegt. Um die Gefahren abzuwehren, ist höchste Eile geboten - dafür werden Einsatzfahrzeugen Sonderrechte eingeräumt. Gesetzlich ist dies in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt:

§ 35 StVO Sonderrechte (Auszug)
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
[...]
(5a) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.

Die StVO regelt auch, wie die Einsatzfahrzeuge ihr Sonderrecht kenntlich machen müssen:

§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht (Auszug)
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".

Gesetzliche Verpflichtung

Durch die beiden Paragraphen aus der StVO wird klar: Die Feuerwehr ist gesetzlich verpflichtet, Blaulicht und Martinshorn zugleich einzusetzen, wenn sie das Wegerecht in Anspruch nehmen will.
Ein Fahrer eines Einsatzfahrzeuges handelt somit fahrlässig, wenn er bei einer Fahrt mit Blaulicht kein Martinshorn verwendet. Kommt es zu einem Unfall, kann er auch bei Unverschulden in Haftung genommen werden.

Wer bestimmt, ob Sonderrechte eingesetzt werden dürfen?

Die Benutzung von Martinshorn und Blaulicht basiert nicht auf Bauchgefühl oder Willkür. Bei der Alarmierung durch die Integrierte Leitstelle wird festgelegt, ob Sonderrechte erteilt wurden oder nicht.

Wie soll ich mich als Verkehrsteilnehmer verhalten?

Viele Verkehrsteilnehmer sind verunsichert und verhalten sich falsch, wenn im Rückspiegel plötzlich Blaulichter auftauchen und das Martinshorn dröhnt. Die häufigste Fehlreaktion: das unvermittelte Abbremsen mitten auf der Fahrbahn. Damit riskieren Sie nicht nur einen Auffahrunfall mit anderen Fahrzeugen, Sie erreichen eher das Gegenteil vom Gewünschten: Sie behindern das Einsatzfahrzeug. Ebenso falsch ist: Unüberlegt rechts ranfahren, womöglich in eine Seitenstraße. Denn woher wissen Sie, ob das Einsatzfahrzeug nicht genau hier abbiegen muss?

Besser folgen Sie folgenden Grundsätzen:

  • Stellen Sie fest, woher das Sondersignal kommt
  • Versuchen Sie vorauszusehen, wohin das Einsatzfahrzeug fährt (Blinker)
  • Fahren Sie am besten rechts an den Fahrbahnrand und signalisieren Sie das mit gesetztem Blinker
  • Überlegen Sie dabei, ob auch ein schweres Fahrzeug, zum Beispiel Fahrzeuge der Feuerwehr, die Straße noch passieren kann (Gegenverkehr beachten!). – Sollte dies nicht möglich sein, fahren Sie mit normaler Geschwindigkeit weiter bis zur nächstmöglichen Ausweichstelle.
  • An einer roten Ampel dürfen Sie einem Einsatzfahrzeug auch Platz machen, indem Sie vorsichtig in die Kreuzung einfahren. In diesem Fall begehen Sie keinen Verkehrsverstoß. Aber hier gilt äußerste Vorsicht.

Ja, Blaulicht und Martinshorn müssen sein! Bitte haben Sie dafür Verständnis. Vielen Dank!